(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger
Gilt für alle Fahranfänger in der Probezeit Oder unter 21 Jahren Verbot vor ODER während der Fahrt alkoholische Getränke zu konsumieren Führerschein auf Probe und Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) Beginn der Probezeit: mit (Erst-) Erteilung der FE-Klassen B (Bf17),