Z. 293 Fußgängerüberweg

  • An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden das Überqueren der
    Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn
    nötig, müssen sie warten.
  • Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten
    müssten.

  • An Überwegen darf nicht überholt werden
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten

 

Z. 294 Haltlinie

  • Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte
    Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:
  • Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße
    eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten

 

Z. 295 Fahrstreifenbegrenzung

  • Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
  • Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu
    fahren.
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten
    Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr
    verbleibt.

Fahrbahnbegrenzung

  • Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
  • Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
  • Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die
  • Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden
  • Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird,
  • Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.

Z. 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
siehe Z. 295

Z. 297 Pfeilmarkierungen

  • Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (S 12 Absatz 1).
  • Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren.
    Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.

 

Z. 297.1 Vorankündigungspfeil

  • Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt

z. 298 Sperrfläche

  • Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

Z. 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote

  • Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt-oder Parkverbot

Parkflächenmarkierung

  • Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer
    zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t
  • Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.

 

Z. 340 Leitlinie

  • Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
  • Innerhalb geschlossener Ortschaften — ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) — dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren  markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch  wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als  links gefahren werden.
  • Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
  • Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten;  sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden
  • Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den zweiten Fahrstreifen von rechts dort durchgängig befahren, wo — auch nur hin und wieder — rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt
  • Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
  • Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder  Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.

 

 

Breite Leitlinie

  • Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden  Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser  schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

Straßenmarkierungen
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