(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§5 Überholen Gruppenarbeit
Gefahrenlehre beim Überholern Aufgabe 1: Bilden Sie Gruppen mit 3 bis 4 Teilnehmern. Bearbeiten Sie mit Ihrer Gruppe eines der folgenden Themen: Überholen in der Stadt Überholen auf der Landstraße Überholen auf der Autobahn Überholen in der Nacht Überholen von