Z. 293 Fußgängerüberweg An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren,