- Beginn der Probezeit: mit (Erst-) Erteilung der FE-Klassen B (Bf17), Al, A2 und A
- Dauer der Probezeit: 2 Jahre wird auf 4 Jahre verlängert wenn auffällig:
| I x nach Katalog-A- Verstoß | Oder | 2 x nach Katalog B (laut FeV) |
|---|---|---|
| Alkoholdelikte | Reifenprofil abgefahren | |
| Geschwindigkeit >20km/h | Kennzeichenmissbrauch | |
| Abstandsverstöße | Verstoß gegen Umweltzone | |
| Rotlichtverstöße | ||
| Handybenutzung (523 StVO) |
Anordnung zur Teilnahme an ASF (durch die FE Behörde)
Teilnahme innerhalb der gesetzten Frist
- FE bleibt erhalten
⇓ erneut auffällig nach A Oder 2xB
schriftliche Verwarnung durch FE-Behörde
⇓ dritte Auffälligkeit innerhalb der Probezeit
Entzug der FE
Bei Nicht-Teilnahme:
⇒ Entzug der FE (Wiedererteilung erst nach ASF möglich)
- Probezeit ruht in der Zeit