• Beginn der Probezeit: mit (Erst-) Erteilung der FE-Klassen B (Bf17), Al, A2 und A
  • Dauer der Probezeit: 2 Jahre wird auf 4 Jahre verlängert wenn auffällig:
I x nach Katalog-A- Verstoß  Oder  2 x nach Katalog B (laut FeV) 
Alkoholdelikte Reifenprofil abgefahren
Geschwindigkeit >20km/h Kennzeichenmissbrauch
Abstandsverstöße Verstoß gegen Umweltzone
Rotlichtverstöße  
Handybenutzung (523 StVO)  

Anordnung zur Teilnahme an ASF (durch die FE Behörde)

Teilnahme innerhalb der gesetzten Frist

  • FE bleibt erhalten

⇓ erneut auffällig nach A Oder 2xB
schriftliche Verwarnung durch FE-Behörde
⇓ dritte Auffälligkeit innerhalb der Probezeit
Entzug der FE
Bei Nicht-Teilnahme:
⇒ Entzug der FE (Wiedererteilung erst nach ASF möglich)

  • Probezeit ruht in der Zeit
Führerschein auf Probe und Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
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