Gilt für alle Fahranfänger

  • in der Probezeit Oder
  • unter 21 Jahren

Verbot vor ODER während der Fahrt alkoholische Getränke zu konsumieren

 

Führerschein auf Probe und Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

Beginn der Probezeit: mit (Erst-) Erteilung der FE-Klassen B (Bf17), Al, A2 und A

Dauer der Probezeit: 2 Jahre wird auf 4 Jahre verlängert wenn auffällig

Ix nach Katalog A

Oder

2x nach Katalog B (laut FeV)

• Reifenprofil abgefahren

Kennzeichenmissbrauch

• Verstoß gegen Umweltzone

Alkoholdelikte

Geschwindigkeit >20km/h

Abstandsverstöße

Rotlichtverstöße

Handybenutzung (523 StVO)

Anordnung zur Teilnahme an ASF (durch die FE Behörde)

Teilnahme innerhalb der gesetzten Frist

FE bleibt erhalten

erneut auffällig nach A Oder 2xB

schriftliche Verwarnung durch FE-Behörde

dritte Auffälligkeit innerhalb der Probezeit

Entzug der FE

Bei Nicht-Teilnahme:

Entzug der FE (Wiedererteilung

erst nach ASF möglich- Probezeit

ruht in der Zeit

§24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger
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